Informationen zum neuen Melderecht ab 01.11.2015

Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufge-geben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

• Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

• Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

• Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimer-ziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentü-mers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Auch beim Bezug von Wohnungseigentum oder eigen genutzten Immobilien ist eine Eigenbescheinigung abzugeben. Das Formular kann unter dem unten aufgeführten Link heruntergeladen werden, bzw. liegt in der Gemeindeverwaltung auf.


Nähere Auskunft hierzu unter Tel.Nr. 09971-856113.


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Landkreis Cham